Satzung

des Vereins der Freunde und Förderer der Theodor-Frank-Schule Werkreal- und Realschule Teningen nach den Satzungsänderungen und Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.07.2022

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Theodor-Frank-Schule Werkreal- und Realschule Teningen“ e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 79331 Teningen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  5. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung. Dies bewirkt der Verein durch die ideelle und materielle Förderung der Theodor-Frank-Schule Werkreal- und Realschule Teningen und ihrer SchülerInnen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
  7. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne § 58 Nr. 1 AO an die Theodor-Frank-Schule Werkreal- und Realschule Teningen sowie der Förderung der Verbindung zwischen SchülerInnen, Eltern, LehrerInnen und Ausbildungsbetrieben und die Pflege der Verbundenheit ehemaliger SchülerInnen und LehrerInnen ebenso wie die Beschaffung bzw. Ergänzungen der Lehrmittel, Lehrmittel und Ausrüstungsgegenstände für die Schule einschließlich der Unterstützung finanziell bedürftigen SchülerInnen bei außerschulischen Veranstaltungen.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede Person werden, die Interesse an der Werkreal- und Realschule Teningen als Werkreal- und Realschule mit erweitertem Bildungsangebot“ fördern und unterstützen will und diese Satzung anerkennt.
  2. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und schriftlich dem Rechner gegenüber zu erklären.
  3. Mit der Aufnahme erklärt sich das Mitglied bereit mittels Einzugsermächtigung den fälligen Jahresbeitrag zu entrichten. Desgleichen unterwirft sich das Mitglied vorbehaltlos der Vereinssatzung.
  4. Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.
  5. Schüler und Auszubildende zahlen höchstens die Hälfte des festgesetzten Beitrags.
  6. Die Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme und Mitwirkung an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereines.
  7. Alle Rechte der Mitglieder ruhen solange die fälligen Beiträge nicht entrichtet sind.
  8. Die Mitgliedschaft endet durch:
  9. Austritt, der dem Kassenwart schriftlich mitzuteilen ist. Ein Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich.
  10. Tod.
  11. Ausschluss.
    Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
    1. die Vereinssatzung gröblich missachtet wird.
    2. der Beitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet wird.
    3. gröblich gegen Ansehen und Interessen des Vereins verstoßen wird.
    4. unehrenhaftes Verhalten nachgewiesen werden kann.

Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Gesamtvorstandsbeschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist.

§ 3 Vorstand (§26 BGB) – Gesamtvorstand

  1. Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem 1. Und 2. Vorsitzenden. Jeder vertritt allein.
  2. Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1. Und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Rechner sowie vier Beisitzern.
  3. Der Gesamtvorstand leitet den Verein und organisiert die Vereinsveranstaltungen. Er verwaltet das Vermögen des Vereins. Er erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Geschäfts- und Kassenbericht.
  4. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Gesamtvorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger.
  5. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern.

§ 4 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die allgemeinen Richtlinien der Vereinsarbeit. Sie wählt die Vereinsorgane sowie zwei Kassenprüfer. Sie nimmt jährlich den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen und beschließt nach Prüfung über die Entlastung.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit 14-tägiger Frist schriftlich einberufen.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden, wenn
    1. der Vorstand es für erforderlich hält.
    2. mindestens 10% aller Mitglieder schriftlich beim Vorstand die beantragen.

Für die Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen gilt Ziff. 2 Satz 2.

§ 5 Versammlungen und Wahlen

  1. Die anwesenden Mitglieder sind in den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltung wird als nicht abgegeben gewertet.
  2. Bei Wahlgängen genügt die einfache Mehrheit. Erhalten zwei oder mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenzahl, so ist eine Stichwahl erforderlich. Wählbar sind nur Vereinsangehörige, die persönlich anwesend sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben, ausgenommen Beisitzer.
  3. Wahlen oder Abstimmungen können per Akklamation vorgenommen werden. Geheime Wahl oder Abstimmung ist durchzuführen, wenn es ein Kandidat oder ¼ der Stimmberechtigten beantragt.
  4. Über jede ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung sowie Vorstandssitzung muss Protokoll geführt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleitenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Beschlüsse sind im Wortlaut in das Protokoll aufzunehmen. Jedes Vorstandsmitglied erhält ein Protokoll.
  5. Auf jeder Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu erstellen.

§ 6 Satzungsänderung

  1. Eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von 2/3 den anwesenden Mitgliedern der Mitgliederversammlung.
  2. Anträge hierzu sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu machen.

§ 7 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedarf der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Gleiches gilt auch für die Angliederung an einen bestehenden örtlichen Verein.
  2.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Teningen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, und zwar zur Förderung der Theodor-Frank-Schule Werkreal- und Realschule Teningen.

79331 Teningen, 19.07.2022